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Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz


Leistungsbeschreibung

Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung  über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Personen, die erstmals eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufnehmen, werden vom Gesundheitsamt über Tätigkeitsverbote und über ihre Verpflichtungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken für die Verbraucher belehrt.



Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Spezielle Hinweise

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind jetzt auch online möglich:

  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber
Spezielle Hinweise

Um Ihnen ein Zeugnis über die Teilnahme an der Belehrung auszustellen, benötigt das Gesundheitsamt von Ihnen den Personalausweis und ca. 60 Minuten Zeit.

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigter für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
  • Mitarbeitenden der Tafeln im Landkreis Diepholz

Gebühr: 26,00 EUR
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung

Spezielle Hinweise

Wichtig für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass jeder Mitarbeiter, der mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäß IfSG § 42 in Berührung

kommt, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, eine Belehrung nach dem IfSG §§ 42/43 besucht hat.

Des weiteren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit und weiterhin alle 2 Jahre belehren. Diese Unterrichtungen müssen dokumentiert werden.

Diese internen Belehrungen sowie die Bescheinigung über die amtliche Belehrung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und auf Wunsch der kontrollierenden Behörde vorzuweisen.

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung