Laborcontainment Anzeige nach IfSG §50a - Polioviren
Laborcontainment Anzeige nach IfSG §50a - Polioviren
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Labore zu Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen.
Namentlich benannte Erreger:
Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr:
kostenfrei
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung