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Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene - Leistungen beantragen


- Mit der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Inanspruchnahme von Lern- und Freizeitangebote ermöglicht.

- Zuständig: Landkreis oder kreisfreie Stadt

Leistungsbeschreibung

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe mit Ausnahme des Taschengeldes übernommen.

2. Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) eine Pauschale in Höhe von 195 Euro im Kalenderjahr 2024:

  • für das 1. Schulhalbjahr 130 Euro
  • für das 2. Schulhalbjahr 65 Euro

Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

3. Schulbeförderung
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können kostenfrei unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

4. Lernförderung
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.

5. Mehraufwendung für Mittagessen
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt.

6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Bezuschusst werden Unternehmungen, die eine Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinschaft fördern - Vereinsmitgliedschaften, Schwimmkurse, Freizeiten, Musikunterricht und vieles mehr. Pro Person stehen dafür aktuell monatlich 15 Euro zur Verfügung, die auch auf verschiedene Angebote aufgeteilt oder für eine größere Aktivität angespart werden können.

 

Regionale Ergänzung:

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld

beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit - hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Die Leistungen des Bildungspaketes umfassen: 

1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler,
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung  besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird,
3. Schüler im Hort.


2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:

Für Kinder und Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 15 Euro monatlich berücksichtigt für:

  • Mitgliedsbeiträgen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • die Teilnahme an Freizeiten.

Dem Antrag ist ein Nachweis über die Vereinsbeiträge, die Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebotes beizufügen.

3. Tagesausflüge, mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten:

Die tatsächlichen Aufwendungen (ohne Taschengeld) werden für Schülerinnen, Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen übernommen.

Ein Schreiben der Schule/Kindertageseinrichtung ist vorzulegen, aus dem der Zeitrahmen, das Ziel und die Kosten der Fahrt ersichtlich sind.

4. Lernförderung:

Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Eine Bescheinigung der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung ist dem Antrag beizufügen.

5. Schulbedarf:

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:

  • für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 130 Euro
  • für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 65 Euro


6. Schülerbeförderung:

Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Die Antragstellung für BuT kann formlos erfolgen.

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist der Landkreis Diepholz. Bitte übersenden Sie den Antrag daher an folgende Adresse:

Landkreis Diepholz - Fachdienst Soziales -, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz

Die Anträge können aber auch bei den Jobcentern in Syke, Diepholz und Sulingen

sowie bei den jeweiligen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden abgegeben werden.

Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld (SGB II)
  • Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG)
  • Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)
  • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)
  • Familien mit geringem Einkommen

Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen. Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen keine Gebühren an.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.

Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen.

Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungs- und Teilhabepaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote für das einzelne Kind sinnvoll sind.

Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Lernziel nicht erreicht, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.

Spezielle Hinweise

Was müssen Vereine, Verbände, Initiativen oder Gruppen tun, wenn sie sich an der Umsetzung beteiligen möchten?

Wer als Anbieter von Leistungen den bedürftigen Kindern und deren Familien helfen möchte, sollte sich zuerst an den Landkreis Diepholz, Fachdienst Soziales, wenden. Dort erhalten Sie die erforderlichen Informationen.

Wie können sich Kitas und Schulen beteiligen?

Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungspaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Kinder besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote aus dem Bildungspaket für das einzelne Kind sinnvoll sind.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung