Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflicht
Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflicht
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) eine Fortbildungs- und Meldepflicht.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf überwiegend ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Jährliche Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Pflicht besteht nach dem ersten Nachweis alle drei Jahre.
- Im Rahmen der Erstmeldung ist darüber hinaus eine beglaubigte Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger beizufügen)
Die Dokumente können auch im Original beim Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die jährliche Meldung ist bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres abzugeben. Angaben von Beginn und Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich abzugeben.
Hebammen und Entbindungspfleger müssen spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung vorweisen. Der Fortbildungsnachweis wird der jährlichen Meldung beigefügt.