BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Hebammen und Entbindungspfleger - Meldepflicht


Leistungsbeschreibung

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) eine Fortbildungs- und Meldepflicht.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf überwiegend ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

  • Jährliche Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Pflicht besteht nach dem ersten Nachweis alle drei Jahre.
  • Im Rahmen der Erstmeldung ist darüber hinaus eine beglaubigte Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger beizufügen)

Die Dokumente können auch im Original beim Gesundheitsamt des Landkreises Diepholz vorgelegt werden.

Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

Die jährliche Meldung ist bis spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres abzugeben. Angaben von Beginn und Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich abzugeben.

Hebammen und Entbindungspfleger müssen spätestens alle drei Jahre eine Fortbildung vorweisen. Der Fortbildungsnachweis wird der jährlichen Meldung beigefügt.