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Bauen - Baugenehmigungsantrag


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Hinweise zur Dokumentenbezeichnung.

Hinweis: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Leistungsbeschreibung

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

1. Die Antragstellung verläuft über das Serviceportal des Landkreises Diepholz. Dabei erfolgt eine sichere elektronische Kommunikation gemäß des Onlinezugangsgesetzes über ein Nutzerkonto. Dafür stellt der Bund die sogenannte „BundID“ zur Verfügung.

In Ausnahmefällen, z. B. im Fall eines nicht vorhandenen Internetanschlusses, ist die Antragstellung auch in Papierform möglich.


2. Die Bauaufsichtsbehörde (Fachdienst 63) richtet den Projektraum ein. Der/Die EntwurfsverfasserIn erhält per E-Mail eine Einladung für den Projektraum (digitale Akte), meldet sich über das Internet auf der Bauplattform an und kann auf den Projektraum zuzugreifen. Dort lädt er/sie die Bauvorlagen auf die Bauplattform. Der/Die EntwurfsverfasserIn gibt der Bauaufsichtsbehörde (Empfänger: 40 Bauamt) und der zuständigen Gemeinde (Empfänger: Bauamt, Gemeinde -Gemeindename-) über die Kommunikationsleiste der Plattform eine kurze E-Mail-Nachricht, dass alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen.


3. Die Bauaufsichtsbehörde bearbeitet den Bauantrag, beteiligt andere Behörden und stellt die spätere Baugenehmigung nach positiver Beurteilung in den Projektraum. Der/Die EntwurfsverfasserIn lädt die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen herunter...


4. Sobald unter Berücksichtigung der vollständigen Dokumentenbezeichnung in der Zwischenzeit neue Dokumente im Projektraum eingestellt werden, wird der/die EntwurfsverfasserIn darüber benachrichtigt und kann diese Dokumente im Projektraum einsehen und herunterladen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Spezielle Hinweise

Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen: 

Mit der virtuellen Bauakte bietet der Landkreis Diepholz seit dem Jahr 2016 die Möglichkeit, in wenigen Schritten komfortabel einen Bauatrag online zu stellen und den Bescheid (u.a. Baugenehmigung, Abbruchgenehmigung, Vorbescheid...) ebenfalls online zu erhalten. 

Weitere Details finden Sie auf der Webseite https://www.diepholz.de/bauamt

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 JAHR
ab dem Tag der Erteilung

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen) Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen) Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen) Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
Spezielle Hinweise

HINWEIS:
Weitere Details finden Sie auf der Webseite https://www.diepholz.de/bauamt

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung