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Registrierung von Einrichtungen für Meldungen nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Masernschutzgesetz


Leistungsbeschreibung

Seit dem 01.03.2020 besteht eine Nachweispflicht über eine ausreichende Masern-Immunität bzw. über einen ausreichenden Masern-Impfschutz für Betreute und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten/Kindertagesstätte, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber/-innen und Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.

Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden. 

In manchen Fällen ist eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems. Personen, bei denen eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.

Soweit in den betreffenden Einrichtungen ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz Meldepflichten für die Einrichtungen gegenüber dem Gesundheitsamt.

Über dieses Service-Portal haben die betreffenden Einrichtungen die Möglichkeit, eine Registrierung vorzunehmen. Seitens des Gesundheitsamtes des Landkreises Diepholz werden im Anschluss an die Registrierung individualisierte Zugangslinks übersandt, über welchen die Einrichtungen betreute oder beschäftigte Personen melden können, welche nicht über einen ausreichenden Masernschutz verfügen.

Sollte im Nachgang ein ausreichender Impfschutz in der Einrichtung nachgewiesen worden sein, kann die Meldung auch storniert werden.

 

Welche Einrichtungen unterliegen der einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht?

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG

1a. Kindertageseinrichtungen
1b. Kinderhorte
2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs.1 SGBVIII),
3a. Schulen
3b. sonstige Ausbildungseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG:

Kinderheime

Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG:

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,

Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG:

  1. Krankenhäuser
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Ausführliche Informationen zur einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Weitere Informationen zur Umsetzung finden Sie unter: