Heilkunde - Anzeige über die Niederlassung als Heilpraktiker/in im Landkreis Diepholz
Heilkunde - Anzeige über die Niederlassung als Heilpraktiker/in im Landkreis Diepholz
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wer entsprechend des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, soweit diese nicht durch den Landkreis Diepholz ausgestellt wurde.
Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- 7a Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Hinweise / Besonderheiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.