Heilkunde - Erlaubnis zur Ausübung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)
Heilkunde - Erlaubnis zur Ausübung nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)
Textblöcke ein-/ausklappenWenn Sie sich als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Leistungsbeschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Verfahrensablauf
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Sie können den Antrag online über das Serviceportal des Landkreises Diepholz stellen:
Voraussetzungen
- Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter Antrag (siehe unten)
- kurzgefasster Lebenslauf
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
- ein Identitätsnachweis mit Lichtbild
- ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (siehe Antrag)
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde (siehe Antrag)
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
Zusätzlich für Anträge beschränkt aus Physiotherapie – Aktenlage:
- Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut
- Nachweis über die Nachqualifizierung durch ein anerkanntes Institut (siehe unten)
Zusätzlich für Anträge beschränkt auf Logopädie – Aktenlage:
- Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde
- Nachweis über die Nachqualifizierung gem. Nr. 7.3.3 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Fotokopien müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bemerkungen
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung