Heilkunde - Änderungsanzeige über die Niederlassung als Heilpraktiker/in
Heilkunde - Änderungsanzeige über die Niederlassung als Heilpraktiker/in
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wer entsprechend des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- 7a Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Hinweise / Besonderheiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.